Benutzungsordnung für Halte- und Parkflächen am Flughafen Nürnberg der Flughafen Nürnberg Service GmbH (FNSG) und der Parkraum-Management GmbH (PRM)

Anwendungsbereich

Für die Nutzung der in dieser Parkplatzbenutzungsordnung aufgeführten Halte- und Parkflächen (Teile I bis III) gelten jeweils die nachfolgenden Vertrags- und Einstellbedingungen.

Teil I: Beschrankte Parkplätze/ Parkhäuser

§ 1 Kostenpflicht

Die Nutzung der beschrankten Parkplätze/ Parkhäuser ist kostenpflichtig.

§ 2 Möglichkeiten des Vertragsschlusses

(1) Über die Nutzung der beschrankten Parkplätze/ Parkhäuser wird alternativ auf zwei Wegen ein Vertrag geschlossen:

1. Mit dem Einfahren und Benutzen der Parkeinrichtung;

2. durch Buchung im Internet.

(2) Die Möglichkeiten nach Abs. 1 zum Vertragsschluss stehen unabhängig voneinander nebeneinander. Das heißt eine Buchung im Internet verhindert nicht einen Vertragsschluss durch Einfahren und Benutzen zu den jeweiligen Bedingungen. D.h. schließt der Nutzer z.B. einen Vertrag durch Buchung im Internet und fährt nicht, wie bei der Internetbuchung vorgegeben, mit dem ausgedruckten Code ein, sondern durch Betätigen der Einfahrtstaste und anschließender Einfahrt, so kommt ein weiterer kostenpflichtiger Vertrag über die Nutzung des beschrankten Parkplatzes/ Parkhauses zu Stande. Eine Stornierung des durch Betätigen der Einfahrtstaste und anschließender Einfahrt geschlossenen Vertrags ist nicht mit der Begründung möglich, dass eine Buchung im Internet für den gleichen Zeitraum vorliege. Eine Stornierung der Buchung im Internet ist nur möglich, wenn der dort gebuchte Tarif dies zulässt und nur innerhalb der dort genannten Fristen.

§ 3 Höchstparkdauer

Sofern für die jeweiligen beschrankten Parkplätze/ Parkhäuser durch Aushang bei Einfahrt keine abweichende Höchstparkdauer festgelegt wurde, beträgt die Höchstparkdauer 90 Tage.

§ 4 Parken nur innerhalb der markierten Parkplätze/ Vertragsstrafen/ Abschleppen

(1) Der Nutzer ist verpflichtet, sein Fahrzeug innerhalb eines markierten Parkplatzes abzustellen. Er darf markierte Parkplätze, die durch Beschilderung für andere Nutzer zur Nutzung vorbehalten sind, nicht nutzen.

(2) Stellt der Nutzer sein Fahrzeug schuldhaft so ab, dass er mehr als einen markierten Parkplatz nutzt, so wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 15,00 € sofort zur Zahlung fällig.

(3) Stellt der Nutzer sein Fahrzeug innerhalb eines beschrankten Parkplatzes/Parkhaus schuldhaft außerhalb eines markierten Parkplatzes ab, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 30,00 € sofort zur Zahlung fällig.

(4) Stellt der Nutzer sein Fahrzeug schuldhaft auf einem markierten Parkplatz ab, der durch Beschilderung ausdrücklich einem anderen Nutzer zur Nutzung vorbehalten ist, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 30,00 € sofort zur Zahlung fällig.

(5) In den Fällen nach Abs. 2 bis 4 ist die FNSG auch berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Nutzers abzuschleppen und so zu versetzen, dass es regelkonform steht.

§ 5 Behindertenparkplätze

Die Nutzung der überbreiten und ausdrücklich als solche gekennzeichneten Behindertenparkplätze innerhalb der beschrankten Parkplätze/ Parkhäusern ist schwerbehinderten Personen mit einem entsprechenden Behinderten-Parkausweis gemäß §46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausschließlich vorbehalten. Die Berechtigung zum Nutzen der Behindertenparkplätze muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden.

Abschnitt 1: Bedingungen bei Vertragsschluss durch Ziehen einer Parkkarte und anschließender Einfahrt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)

§ 6 Tarife

Bei Vertragsschluss durch Einfahren in die Parkeinrichtung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) gelten die jeweils an dem jeweiligen beschrankten Parkplatz/Parkhaus durch Aushang oder digitale Anzeige bekannt gemachten Tarife (Schrankentarife). Personen mit einem Behindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ sowie deren Begleitpersonen, die dies durch entsprechende Vorlage des Behindertenausweises am Serviceschalter nachweisen, erhalten auf das reguläre Parkentgelt, das bei Befahren ohne einer Vorausbuchung zu entrichten ist, eine Ermäßigung von 50%. Online-Buchungen, Spartickets, etc. sind nicht rabattfähig.

§ 7 Fälligkeit der Vergütung/ Karenzzeit

(1) Die Vergütung ist vor dem Ausfahren zu entrichten.

(2) Nach dem Bezahlvorgang muss aus dem beschrankten Parkplatz/ Parkhaus binnen 15 Minuten ausgefahren werden.

(3) In jedem Fall wird die Vergütung mit Erreichen der Höchstparkdauer zur Zahlung fällig.

§ 8 Aufbewahrungspflicht der Parkkarte

(1) Die vom Nutzer bei Einfahrt gezogene Parkkarte dient als urkundlicher Nachweis über den Zeitpunkt der Einfahrt, so dass beim Bezahlvorgang vor der Ausfahrt nachgewiesen werden kann, über welchen Zeitraum der beschrankte Parkplatz/ das Parkhaus genutzt wurde. Des Weiteren dient sie zur Ausfahrt als Nachweis darüber, dass die Vergütung entrichtet wurde und innerhalb der Karenzzeit (§ 7 Abs. 2) ausgefahren wurde.

(2) Der Nutzer hat daher die Parkkarte bis zur Ausfahrt aufzubewahren.

§ 9 Ersatzvergütung bei Verlust der Parkkarte

(1) Kann der Nutzer wegen Verlust der Parkkarte die Nutzungsdauer des beschrankten Parkplatzes/ Parkhauses nicht mehr nachweisen, so hat er eine Ersatzvergütung in Höhe von 300,00€ zu entrichten.

(2) Dem Nutzer bleibt es vorbehalten anderweitig nachzuweisen, wie lange die Nutzungsdauer des beschrankten Parkplatzes/ Parkhauses war (z.B. durch Vorlage der Reiseunterlagen) und, dass unter Zugrundelegung des jeweiligen Schrankentarifs eine geringere Vergütung als die in Abs. 1 genannte geschuldet ist.

(3) Gleichermaßen bleibt es der FNSG vorbehalten anderweitig nachzuweisen, wie lange die Nutzungsdauer des beschrankten Parkplatzes/ Parkhauses war und, dass unter Zugrundelegung des jeweiligen Schrankentarifs eine höhere Vergütung als die in Abs. 1 genannten geschuldet ist.

Abschnitt 2: Bedingungen bei Vertragsschluss durch Buchung im Internet (§ 2 Abs. 1 Nr. 2)

§ 10 Tarife und Bedingungen

Bei Vertragsschluss durch Buchung im Internet gelten die jeweils dort bei Buchung angebotenen und akzeptierten Tarife und Bedingungen.

§ 11 Ein- und Ausfahrt

(1) Ein- und Ausfahrt erfolgen zu den in der Buchung vereinbarten Zeitpunkten.

(2) Die Einfahrt erfolgt durch Scannen des der Buchung zugrunde liegenden QR-Codes an der Schrankenanlage.

(3) Die Ausfahrt erfolgt ebenfalls durch Scannen des der Buchung zugrunde liegenden QR-Codes an der Schrankenanlage.

(4) Sollte es dabei zu Problemen kommen, ist durch die Ruftaste der Parkservice zu verständigen; keinesfalls sollte die Einfahrtstaste gedrückt werden, da es sonst zu einem weiteren Vertragsschluss nach den Bedingungen nach Abschnitt 1 des Teil I kommt (vgl. § 2 Abs. 2).


Teil II: Unbeschrankte Parkplätze und Haltestreifen

Die FNSG arbeitet im Bereich der unbeschrankten Parkplätzen und Haltestreifen mit dem Anbieter „Mobility Hub Parkservice GmbH“ zusammen. In diesen Fällen wird ein Vertragsverhältnis mit der Mobility Hub Parkservice GmbH und nicht der FNSG geschlossen. Hierfür gelten nachfolgende Vertrags- und Nutzungsbedingungen.

Allgemeine Nutzungsbedingungen („ANB“) Mobility Hub Parkservice GmbH

§ 1 Vertragsabschluss

Mit der Bereitstellung der durch die Beschilderung gekennzeichneten privaten Parkraumeinrichtung (im Weiteren: „Parkfläche“) wird dem Nutzer der Abschluss eines Parkvertrages nach Maßgabe dieser ANB angeboten. Mit Einfahrt auf die Parkfläche nimmt der Nutzer das Angebot an und akzeptiert die Geltung dieser ANB einschließlich etwaiger durch die Beschilderung ausgewiesenen Parktarife, der Regelungen zur Nutzung der Parkfläche wie z.B. eine etwaige Höchstparkdauer oder Karenzzeit bzw. Freiparkdauer.

§ 2 Vertragsparteien

Vertragspartei des Nutzers ist die Mobility Hub Parkservice GmbH, Nördliche Münchner Straße 27a, 82031 Grünwald (im Weiteren auch: „Vermieter“).

§ 3 Leistungen des Vermieters

Der Parkvertrag begründet keinen Anspruch des Nutzers gegenüber dem Vermieter auf Bereitstellung eines Stellplatzes, auch nicht während der auf der Beschilderung angegebenen Öffnungszeiten der Parkfläche. Dem Nutzer wird durch den Parkvertrag während den Öffnungszeiten nur das Recht gewährt, einen freien Stellplatz nach Maßgabe dieser ANB zu nutzen, soweit dieser nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung für Dritte reserviert bzw. diesen vorbehalten sind (z.B. Dauermieter, Anlieferung, Behindertenstellplätze etc.). Der Vermieter schuldet auch keine Leistungen, welche über die Überlassung eines freien Stellplatzes hinausgehen (insbesondere keine Überwachung, Bewachung, Verwahrung und keine Gewährung von Versicherungsschutz des eingestellten Fahrzeuges). Durch den Vermieter werden keinerlei Obhutspflichten übernommen. Auf der Parkfläche erfolgt Winterdienst, insbesondere Räumen und Streuen, nur eingeschränkt. Der Vermieter ist befugt, die Parkfläche bei extremer Schnee- und Eisglätte auch während der Öffnungszeiten ganz oder teilweise abzusperren. Die für die Parkfläche geltenden Regelungen, wie insbesondere die Freiparkdauer, geltenden Parktarife bzw. das sich an der Parkdauer ausrichtende Parkentgelt ist an den Einfahrten sowie an den Kassenautomaten (sofern vorhanden) ersichtlich.

§ 4 Allgemeine Nutzungsregelungen

Mit Einfahrt auf die Parkfläche hat der Nutzer sein Fahrzeug unverzüglich auf einen freien Stellplatz abzustellen, soweit dieser nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung für Dritte reserviert bzw. diesen vorbehalten ist. Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur während den Öffnungszeiten und innerhalb der markierten, bzw. anderweitig gekennzeichneten Stellflächen gestattet. Sind keine ersichtlichen Stellplatzmarkierungen vorhanden, ist das Fahrzeug so abzustellen, dass eine Behinderung und/oder Gefährdung anderer Nutzer ausgeschlossen ist. Der Nutzer hat dabei etwaige Weisungen des Personals des Vermieters Folge zu leisten. Sofern vorhanden, hat der Nutzer die automatische Verkehrsführung, Verkehrs- und Hinweisschilder und gegebene Richtlinien zu beachten. Bei der Teilnahme am Verkehrsgeschehen auf der Parkfläche, insbesondere bei der Ein- und Ausfahrt, der Teilnahme am Stellplatzsuchverkehr und dem Parkvorgang, hat der Nutzer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, entsprechend den Regelungen der StVO, eigenverantwortlich zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter des Vermieters dem Nutzer mit Hinweisen behilflich sind. Die Regelungen der StVO zur Parkgebührenbefreiung für Schwerbehinderte finden keine Anwendung. Dem Nutzer ist es untersagt, Fahrzeuge ohne Haftpflichtversicherung, ohne eine gültige amtliche Prüfplakette (z.B. HU, TÜV), ohne ein amtliches Kennzeichen (siehe insbesondere § 19 StVZO, § 23 FZV), sowie mit Beschädigungen, die zum Verlust von Kraft- oder Schmierstoffen fuhren können oder anderen Mängeln, welche den Betrieb der Parkfläche gefährden, einzufahren und abzustellen. Der Nutzer ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug verkehrsüblich zu sichern und sorgfältig abzuschließen. Der Aufenthalt des Nutzers auf der Parkfläche ist auf die Zeit des reinen Einstell- und Abholvorgangs inkl. des ggf. zu erfolgenden Zahlungsvorgangs zu beschränken. Ein Verweilen auf der Parkfläche darüber hinaus ist nicht gestattet. Auf der Parkfläche sind das Rauchen und die Verwendung von Feuer, außer innerhalb der hierfür ausdrücklich gekennzeichneten Bereiche, nicht gestattet.

§ 5 Entfernung des Fahrzeuges durch den Vermieter

Bei Vorliegen besonderer Umstände, nach denen das Abstellen des Fahrzeugs eines Nutzers auf der Parkfläche für den Vermieter unzumutbar ist, ist der Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Fahrzeug von der Parkfläche auf Kosten und Gefahr des Nutzers entfernen zu lassen, insbesondere, wenn (a) vom Fahrzeug eine konkrete Gefahr ausgeht, z.B. durch akuten oder drohenden Verlust von Kraft- oder Schmierstoffen, (b) das Fahrzeug aus sonstigen Gründen den Betrieb der Parkfläche, die Umwelt oder Rechtsgüter Dritter gefährdet; (c) das Fahrzeug des Nutzers ohne gültige Fahrzeugzulassung abgestellt wird, (d) das Fahrzeug widerrechtlich, behindernd, auf als reserviert markierten Stellplätzen oder unter einem sonstigen nicht nur unerheblichen Verstoß gegen diese ANB abgestellt wird.

§ 6 Automatisierte Messung der Nutzung- und Parkdauer, Abrechnung eines etwaigen Parkentgelts, Detektion der Parkflächennutzung

Zur Ermittlung, ob und wann Fahrzeuge ein- und ausfahren, wird insbesondere ein kamerabasiertes Kennzeichenerkennungssystem an den Zufahrten genutzt. Hierbei wird sowohl bei Einfahrt in als auch bei Ausfahrt aus der Parkfläche die Front- bzw. Heckpartie des Fahrzeugs erfasst und hieraus das Kfz-Kennzeichen des Nutzers ausgelesen und einschließlich Uhrzeit, Datum und Ort gespeichert. Zur Berechnung und Abrechnung eines etwaigen Parkentgelts wird die tatsächliche Nutzungsdauer der Parkfläche ab der erfassten Einfahrtzeit ermittelt. Zur Kontrolle der Zahlung bzw. des Vorliegens einer gültigen Parkberechtigung wie z.B. eine Dauerparkberechtigung wird die tatsächliche Nutzungsdauer der Parkfläche zwischen Ein- und Ausfahrtzeit automatisiert ermittelt und mit den auf das amtliche Kfz-Kennzeichen lautenden Transaktion abgeglichen. Bei entgeltlichem Parken gelten die ersten 15 Minuten ab Einfahrt in die Parkfläche als Karenzzeit. Nach Abschluss der Zahlung hat der Nutzer das Fahrzeug binnen maximal 15 Minuten von der Parkfläche zu entfernen.

§ 7 Kosten

(1) Parkentgelt: Die Nutzung der Parkfläche ist entgeltlich bzw. auf Nutzerkreise eingeschränkt, gemäß den auf der Beschilderung der Parkfläche entsprechend ausgewiesenen Parktarifen und Regelungen.

(2) Abrechnung: Die Abrechnung eines etwaigen Parkentgelts erfolgt nach der tatsächlichen Parkdauer gemäß den laut Beschilderung gültigen Tarifen.

(3) Zahlung: Das Parkentgelt ist per Angabe des amtlichen Kfz-Kennzeichen des eingestellten Fahrzeugs am Kassenautomaten zu bezahlen. Alternativ - soweit vorhanden - kann die Bezahlung des Parkentgelts auch mittels der auf der aushängenden Hinweisbeschilderung ausgewiesenen Smartphone-Applikation (im Weiteren: „App“) entrichtet werden. Hierfür muss der Parkvorgang in der App unmittelbar nach Einfahrt auf die Parkfläche gestartet werden und unmittelbar vor oder nach Ausfahrt aus der Parkfläche wieder gestoppt werden. Alternativ - soweit vorhanden und ausgewiesen - kann die Bezahlung des Parkentgelts auch bis zu 24 Stunden nach Ausfahrt mittels dem auf der aushängenden Hinweisbeschilderung ausgewiesenen Online-Portal gezahlt werden.

(4) Buchung einer Parkberechtigung zur mehrfachen Nutzung (Dauerparkberechtigung): Die Buchung der Dauerparkberechtigung, sofern verfügbar, hat vor oder unmittelbar nach der Einfahrt auf die Parkfläche am Kassenautomaten, oder sofern verfügbar, mittels der auf der aushängenden Hinweisbeschilderung ausgewiesenen Smartphone-Applikation, zu erfolgen. Die Dauerparkberechtigung berechtigt zu beliebig vielen Parkvorgängen während der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung. Die Gültigkeitsdauer bezieht sich auf Kalendertage (24 Stunden pro Tag) und endet mit Ablauf der letzten Minute des gebuchten Zeitraums, sofern nicht anderweitig ausgewiesen.

(5) Gesetzliche Abgaben: Im Parkentgelt ist jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

§ 8 Vertragsstrafen bei Verstößen

(1) Parkverstoß: „Parkverstoß” bezeichnet (a) die Ausfahrt aus der Parkfläche ohne vorheriges Bezahlen, oder (soweit als Zahlungsmöglichkeit vorhanden) ohne nachträgliches Bezahlen des Parkentgelts innerhalb von 24 Stunden; (b) die Überschreitung der bereits bezahlten Parkzeit um mehr als die ausgewiesene Zeit zur Entfernung des Fahrzeugs, oder Überschreiten einer eingeräumten Karenzzeit oder (c) die Überschreitung der auf der Beschilderung ausgewiesenen Höchstparkdauer (sofern vorhanden), oder (d) die regelwidrige Mehrfachnutzung der Parkfläche innerhalb der Freiparkdauer, oder (e) jeden sonstigen Verstoß gegen die Regelungen dieser ANB. Im Fall eines Parkverstoßes wird eine angemessene Vertragsstrafe gegen den Nutzer erhoben:

· für Fahrzeuge bis 3,5 t: in Höhe des auf der Hinweisbeschilderung unter der Rubrik „bei Verstoß” ausgewiesenen Betrags

· für Fahrzeuge über 3,5 t: in Höhe von mindestens 80,00 € zuzüglich des verwirkten Parkentgelts

· für Fahrzeuge, deren Kfz-Kennzeichen nicht in Deutschland zugelassen sind: in Höhe von mindestens 90,00 € zuzüglich des verwirkten Parkentgelts.

Die in Ziff. 8 genannten Beträge stehen gemäß Ziff. 2 dieser ANB der Mobility Hub Parkservice GmbH zu.

(2) Fortgesetzte Parkverstöße/Maximale Vertragsstrafe: Jeder Kalendertag, an dem der Verstoß gegen die Regelungen dieser ANB fortdauert, wird dabei einzeln angesetzt und stellt im Sinne dieses Vertrags einen eigenständigen Verstoß dar. Die Vertragsstrafe wird entsprechend je Kalendertag einzeln erneut angesetzt. Die hiernach anfallende Vertragsstrafe schuldet der Nutzer kumulativ, jedoch begrenzt auf einen Maximalbetrag in Höhe von 500,00 €. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn die jeweiligen Parkverstöße nicht unmittelbar aufeinander folgen.

(3) Sicherung von Forderungen/Erhöhter Ermittlungsaufwand: Fahrzeuge, deren Kfz-Kennzeichen ausweislich nicht in Deutschland zugelassen sind, können aufgrund der erschwerten Halterermittlung und eines erhöhten Verwaltungsaufwands zur Sicherung der Vertragsstrafe durch eine technische Einrichtung zur Verhinderung der Ausfahrt vom genutzten Parkplatz gesperrt und/oder entsprechend Ziff. 5 entfernt werden.

(4) Vorbehalt: Die Mobility Hub Parkservice GmbH behält es sich vor, zusätzlich zu der Vertragsstrafe, die ihr entstehenden Kosten und Auslagen und weitere ihr entstehende Schäden im Zusammenhang mit der Beitreibung und Durchsetzung der Vertragsstrafe gegenüber dem Nutzer abzurechnen. Die Geltendmachung weiterer dem Eigentümer der Parkfläche entstehenden Schäden durch den Eigentümer der Parkfläche bleibt unberührt.

§ 9 Datenschutz

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Vermieter ist auf die Erforderlichkeit zur Sicherstellung des vertragsgemäßen Betriebes der Parkfläche und zur Erbringung der vertraglichen Leistungen beschränkt. Die Mobility Hub Parkservice GmbH kann bei Verstoß gegen die Regelungen dieser ANB weitere Daten, insbesondere die Daten des Fahrzeughalters mittels Abfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt oder sonstigen Behörden oder Dienstleistern erheben und verarbeiten. Eine solche Abfrage erfolgt ausschließlich zur Durchsetzung und Verfolgung etwaiger Ansprüche gegen den Fahrzeughalter, Fahrer oder Fahrzeugnutzer aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung der Parkfläche, insbesondere Zahlungs-, Schadenersatz-, Besitzschutz- und/oder Unterlassungsansprüche. Einzelheiten können den Datenschutzhinweisen entnommen werden.

§ 10 Haftung

Die Haftung des Vermieters, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen ist für Schäden und Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Im Fall einer zumindest fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Nutzer vertrauen darf („Kardinalspflicht“) ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Die Haftung des Vermieters für Schäden, die durch andere Nutzer oder dritte Personen verursacht werden, werden ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten nicht für Personenschäden, d.h. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie.

§ 11 Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Regelungen dieser ANB unwirksam sein oder werden, so bleibt hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

§ 12 Gerichtsstand

Sofern der Nutzer Unternehmer ist, wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund der Geschäftssitz des Vermieters vereinbart, sofern zwingende gesetzliche Regelungen keinen anderen Gerichtsstand vorschreiben.

Die Parkraumbewirtschaftung erfolgt durch die

Mobility Hub Parkservice GmbH 

Nördliche Münchner Straße 27a | 82031 Grünwald 

Telefon: +49 89 2778299 50 | www.mh-parkservice.de


Teil III: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Haftung der FNSG

(1) Außer in den Fällen, in denen die Beschreibung des Parktarifs dies ausdrücklich einschließt, ist Bewachung und Verwahrung bei sämtlichen Parkleistungen nicht Leistungsbestandteil. Die FNSG übernimmt daher keine Obhutspflichten an den eingestellten Fahrzeugen und ist auch nicht verpflichtet zu prüfen, ob derjenige, der mit einem Fahrzeug die Parkflächen verlässt, zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt ist.

(2) Die FNSG haftet nur für Schäden, die sie, ihre Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben. Im Übrigen ist eine Haftung der FNSG ausgeschlossen. Insbesondere haftet die FNSG nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, wie etwa im Fall von Beschädigungen oder Diebstahl. Offensichtliche Schäden sind vor Verlassen des Parkplatzes/ der jeweiligen Halte- und Parkfläche beim Parkservice zu melden. Dies gilt nicht, soweit eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder dem Nutzer nicht zuzumuten ist.

§ 2 Geltung der Flughafenbenutzungsordnung

Bei der Nutzung der Parkflächen gelten neben dieser Benutzungsordnung die Bestimmungen der Flughafenbenutzungsordnung, einsehbar unter https://www.airport-nuernberg.de/entgelte. Der Nutzer hat in jedem Fall die Anweisungen des Personals zu befolgen sowie die Beschilderung zu beachten.

§ 3 Verbot der sonstigen und werblichen Nutzung der Halte- und Parkflächen, Parkhäuser und Parkplätzen

(1) Sonstige Nutzungen der Halte- und Parkflächen/ Parkplätze außer zum Parken von Kraftfahrzeugen sind nicht gestattet, es sei denn es wurde ausdrücklich schriftliche Vereinbarung über eine abweichende Nutzung getroffen.

(2) Es ist insbesondere nicht gestattet, werbliche Maßnahmen jedweder Art, die über eine Beschriftung an der Karosserie oder Scheiben des abgestellten Fahrzeuges hinausgehen, auf den Parkplätzen durchzuführen, es sei denn, dass diese ausdrücklich von der FNSG bzw. der Flughafen Nürnberg GmbH schriftlich ggf. gegen Entgelt genehmigt worden sind. Das Abstellen von Fahrzeugen mit Werbeaufbauten ist nicht zulässig.

(3) Des Weiteren ist insbesondere nicht gestattet:

  • die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern, auch nicht in Fahrzeugen;
  • der Konsum von Alkohol und Drogen;
  • das unnötige Laufenlassen von Motoren;
  • das Parken von Fahrzeugen, bei dem Betriebsstoffe auslaufen;
  • das Parken von Fahrzeugen, die nicht amtlich zugelassen sind;
  • der Aufenthalt von Personen auf den Parkplätzen und in den Parkhäusern, sofern er nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Abstellen oder Abholen eines Fahrzeugs steht;
  • die Reparatur oder Wartung von Fahrzeugen (ausgenommen Pannenhilfe);
  • die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl;
  • das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, außer es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden;
  • das Rauchen und die Verwendung von Feuer;
  • das Befahren von Parkplätzen/ Parkhäusern mit Fahrrädern, Mofas, Inlineskates, Skateboards und sonstigen Fahrzeugen oder Geräten sowie deren Abstellung.
  • die Nutzung der Halte- und Parkflächen, Parkhäuser und Parkplätze mit Anhänger,
  • das Betanken von Fahrzeugen, ausgenommen das Laden von E-Fahrzeugen an den vorhandenen Ladesäulen.

§ 4 Verbraucherstreitbeilegung gem. § 36 VSBG

Die Flughafen Nürnberg Service GmbH ist nicht verpflichtet an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen und auch freiwillig nicht dazu bereit.

Parkplatzbenutzungsordnung der PRM GmbH (PRM)

Flughafen Nürnberg Service GmbH (FNSG)

Standort

Flughafenstr. 100, 90411 Nürnberg

Kontakt Parkservice

Standort

Serviceschalter Ankunftshalle

Öffnungszeiten

24 Stunden täglich

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Zuletzt aktualisiert 06/2025

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