Benutzungsordnung für Halte- und Parkflächen am Flughafen Nürnberg der Flughafen Nürnberg Service GmbH (FNSG) und der Parkraum-Management GmbH (PRM)

Anwendungsbereich

Für die Nutzung der in dieser Parkplatzbenutzungsordnung aufgeführten Halte- und Parkflächen (Teile I bis III) gelten jeweils die nachfolgenden Vertrags- und Einstellbedingungen.

Teil I: Beschrankte Parkplätze/ Parkhäuser

§ 1 Kostenpflicht

Die Nutzung der beschrankten Parkplätze/ Parkhäuser ist kostenpflichtig.

§ 2 Möglichkeiten des Vertragsschlusses

(1) Über die Nutzung der beschrankten Parkplätze/ Parkhäuser wird alternativ auf zwei Wegen ein Vertrag geschlossen:

1. durch Ziehen einer Parkkarte und anschließender Einfahrt;

2. durch Buchung im Internet.

(2) Die Möglichkeiten nach Abs. 1 zum Vertragsschluss stehen unabhängig voneinander nebeneinander. Das heißt eine Buchung im Internet verhindert nicht einen Vertragsschluss durch Ziehen einer Parkkarte und anschließender Einfahrt zu den jeweiligen Bedingungen. D.h. schließt der Nutzer z.B. einen Vertrag durch Buchung im Internet und fährt nicht, wie bei der Internetbuchung vorgegeben, mit dem ausgedruckten Code ein, sondern durch Ziehen einer Parkkarte und anschließender Einfahrt ein, so kommt ein weiterer kostenpflichtiger Vertrag über die Nutzung des beschrankten Parkplatzes/ Parkhauses zu Stande. Eine Stornierung des durch Ziehen einer Parkkarte und anschließender Einfahrt geschlossenen Vertrags ist nicht mit der Begründung möglich, dass eine Buchung im Internet für den gleichen Zeitraum vorliege. Eine Stornierung der Buchung im Internet ist nur möglich, wenn der dort gebuchte Tarif dies zulässt und nur innerhalb der dort genannten Fristen.

§ 3 Höchstparkdauer

Sofern für die jeweiligen beschrankten Parkplätze/ Parkhäuser durch Aushang bei Einfahrt keine abweichende Höchstparkdauer festgelegt wurde, beträgt die Höchstparkdauer 90 Tage.

§ 4 Parken nur innerhalb der markierten Parkplätze/ Vertragsstrafen/ Abschleppen

(1) Der Nutzer ist verpflichtet, sein Fahrzeug innerhalb eines markierten Parkplatzes abzustellen. Er darf markierte Parkplätze, die durch Beschilderung für andere Nutzer zur Nutzung vorbehalten sind, nicht nutzen.

(2) Stellt der Nutzer sein Fahrzeug schuldhaft so ab, dass er mehr als einen markierten Parkplatz nutzt, so wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 15,00 € sofort zur Zahlung fällig.

(3) Stellt der Nutzer sein Fahrzeug innerhalb eines beschrankten Parkplatzes/Parkhaus schuldhaft außerhalb eines markierten Parkplatzes ab, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 30,00 € sofort zur Zahlung fällig.

(4) Stellt der Nutzer sein Fahrzeug schuldhaft auf einem markierten Parkplatz ab, der durch Beschilderung ausdrücklich einem anderen Nutzer zur Nutzung vorbehalten ist, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 30,00 € sofort zur Zahlung fällig.

(5) In den Fällen nach Abs. 2 bis 4 ist die FNSG auch berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Nutzers abzuschleppen und so zu versetzen, dass es regelkonform steht.

§ 5 Behindertenparkplätze

Die Nutzung der überbreiten und ausdrücklich als solche gekennzeichneten Behindertenparkplätze innerhalb der beschrankten Parkplätze/ Parkhäusern ist schwerbehinderten Personen mit einem entsprechenden Behinderten-Parkausweis gemäß §46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausschließlich vorbehalten. Die Berechtigung zum Nutzen der Behindertenparkplätze muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden.

Abschnitt 1: Bedingungen bei Vertragsschluss durch Ziehen einer Parkkarte und anschließender Einfahrt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)

§ 6 Tarife

Bei Vertragsschluss durch Ziehen einer Parkkarte und anschließender Einfahrt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) gelten die jeweils an dem jeweiligen beschrankten Parkplatz/ Parkhaus durch Aushang bekannt gemachten Tarife (Schrankentarife). Schwerstbehinderte Personen mit außergewöhnlichen Gehbehinderung (Ausweis-Vermerk:„aG"), Fahrzeuglenkern als Begleitpersonen für Blinde (Ausweis-Vermerk „BI") und Hilflosen (Ausweis-Vermerk „H“), die dies durch entsprechende Vorlage des Behindertenausweis an der Parkkasse nachweisen, erhalten auf das reguläre Parkentgelt, das bei Befahren ohne einer Vorausbuchung zu entrichten ist, eine Ermäßigung von 50 %. Online-Buchungen, Spartickets etc. sind nicht rabattfähig.

§ 7 Fälligkeit der Vergütung/ Karenzzeit

(1) Die Vergütung ist vor dem Ausfahren zu entrichten.

(2) Nach dem Bezahlvorgang muss aus dem beschrankten Parkplatz/ Parkhaus binnen 15 Minuten ausgefahren werden.

(3) In jedem Fall wird die Vergütung mit Erreichen der Höchstparkdauer zur Zahlung fällig.

§ 8 Aufbewahrungspflicht der Parkkarte

(1) Die vom Nutzer bei Einfahrt gezogene Parkkarte dient als urkundlicher Nachweis über den Zeitpunkt der Einfahrt, so dass beim Bezahlvorgang vor der Ausfahrt nachgewiesen werden kann, über welchen Zeitraum der beschrankte Parkplatz/ das Parkhaus genutzt wurde. Des Weiteren dient sie zur Ausfahrt als Nachweis darüber, dass die Vergütung entrichtet wurde und innerhalb der Karenzzeit (§ 7 Abs. 2) ausgefahren wurde.

(2) Der Nutzer hat daher die Parkkarte bis zur Ausfahrt aufzubewahren.

§ 9 Ersatzvergütung bei Verlust der Parkkarte

(1) Kann der Nutzer wegen Verlust der Parkkarte die Nutzungsdauer des beschrankten Parkplatzes/ Parkhauses nicht mehr nachweisen, so hat er eine Ersatzvergütung in Höhe von 250,00 € zu entrichten.

(2) Dem Nutzer bleibt es vorbehalten anderweitig nachzuweisen, wie lange die Nutzungsdauer des beschrankten Parkplatzes/ Parkhauses war (z.B. durch Vorlage der Reiseunterlagen) und, dass unter Zugrundelegung des jeweiligen Schrankentarifs eine geringere Vergütung als die in Abs. 1 genannte geschuldet ist.

(3) Gleichermaßen bleibt es der FNSG vorbehalten anderweitig nachzuweisen, wie lange die Nutzungsdauer des beschrankten Parkplatzes/ Parkhauses war und, dass unter Zugrundelegung des jeweiligen Schrankentarifs eine höhere Vergütung als die in Abs. 1 genannten geschuldet ist.

Abschnitt 2: Bedingungen bei Vertragsschluss durch Buchung im Internet (§ 2 Abs. 1 Nr. 2)

§ 10 Tarife und Bedingungen

Bei Vertragsschluss durch Buchung im Internet gelten die jeweils dort bei Buchung angebotenen und akzeptierten Tarife und Bedingungen.

§ 11 Ein- und Ausfahrt

(1) Ein- und Ausfahrt erfolgen zu den in der Buchung vereinbarten Zeitpunkten.

(2) Die Einfahrt erfolgt durch Scannen des der Buchung zugrunde liegenden QR-Codes an der Schrankenanlage.

(3) Die Ausfahrt erfolgt ebenfalls durch Scannen des der Buchung zugrunde liegenden QR-Codes an der Schrankenanlage.

(4) Sollte es dabei zu Problemen kommen, ist durch die Ruftaste der Parkdienst zu verständigen, keinesfalls sollte eine Parkkarte gezogen werden, da es sonst zu einem weiteren Vertragsschluss nach den Bedingungen nach Abschnitt 1 des Teil I kommt (vgl. § 2 Abs. 2).

Teil II: Unbeschrankte Parkplätze und Haltestreifen

Vertrags- und Einstellbedingungen für unbeschrankte Parkplätze und Haltestreifen

Mit der tatsächlichen Einfahrt eines Kraftfahrzeuges auf die durch blaue Markierungen gekennzeichneten Parkflächen erkennt der Benutzer der Parkeinrichtung - im folgenden Nutzer genannt - an, einen Vertrag zu den nachstehenden Bedingungen sowohl mit der FNSG als auch für Kontrolle und Nachverfolgung mit der ParkRaum-Management PRM GmbH - im folgenden PRM genannt - geschlossen zu haben.

§12 Einstellbedingungen

(1) Die Flughafen Nürnberg Service GmbH ist Bewirtschafter der Parkfläche in der Flughafenstr. 100 in 90411 Nürnberg.

(2) Die Parkraumkontrolle wird durch die ParkRaum-Management PRM GmbH durchgeführt. (3) Mit der Einfahrt in die Parkeinrichtung ist der Nutzer zur Einhaltung der auf der Beschilderung vorgegebenen Parkregelung verpflichtet. Auf der Beschilderung sind Höchstparkdauer, Berechtigungen, Fahrzeugkategorien und/oder Nutzungszweck für die jeweilige Fläche verständlich angegeben.

(4) Das Parken ist nur mit gültiger Parkberechtigung erlaubt. Mit Parken der Parkfläche kommt ein Mietvertrag über einen Kfz-Abstellplatz zustande. Die Höhe des von der Parkdauer abhängigen Nutzungsentgelts ist am Parkautomaten ersichtlich.

(5) Das Nutzungsentgelt ist kurz nach der Einfahrt auf die Parkfläche zu entrichten.

(6) Parker mit Berechtigungen legen diese beim Parken an der Frontscheibe aus. Die sonstigen Nutzer sind verpflichtet, zum Nachweis der Einhaltung der Parkregelung einen Parkschein oder, wo dies explizit ausgeschilderte Parkflächen vorsehen, eine Parkscheibe sichtbar an der Frontscheibe des Fahrzeuges auszulegen.

(7) Für alle Forderungen aus der Nutzung hat die PRM ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug und dessen Zubehör. Befindet sich der Nutzer mit dem Ausgleich der Forderung der PRM in Verzug, so kann diese die Pfandverwertung mindestens 2 Wochen nach deren Androhung vornehmen.

(8) Bei Nutzung der Parkeinrichtung ohne Bezahlung des Nutzungsentgeltes, bei Überschreitung der bereits bezahlten Parkzeit um mehr als 15 Minuten, bei Parken im reservierten Parkbereich ohne entsprechende Berechtigung oder bei sonstigen Verstößen gegen die Einstellbedingungen und Verkehrsbestimmungen werden für den Parkverstoß 40,00 € für Fahrzeuge bis 3,5 t (Gebühr für einen Parkverstoß) und 65,00 € für Fahrzeuge über 3,5 t (Bus/Lkw) fällig.

(9) Für jeden Kalendertag, an dem der Verstoß gegen diese Vertrags- und Einstellbedingungen fortdauert, stellt dies einen eigenständigen Parkverstoß dar.

(10) Je Parkverstoß kommen ggf. weitere Kosten der PRM im Zusammenhang mit der Nachverfolgung hinzu.

(11) Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen sind bei deutschen Behörden nicht registriert und werden deshalb zur Sicherung der Gebühr für einen Parkverstoß zzgl. Verwaltungsaufwand in Höhe von insgesamt 80,00 € durch einen Ventilwächter gesperrt. Nach Bezahlen der Gebühr für einen Parkverstoß zzgl. Verwaltungsaufwand wird die Ventilsperre wieder entfernt.

(12) Das Einstellen von Fahrzeugen ohne Haftpflichtversicherung, ohne ein amtliches Kennzeichen (§23 StVZO), ohne einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV), sowie mit undichten Treibstoffanlagen oder anderen Mängeln, die den Betrieb der Parkeinrichtung gefährden oder beeinträchtigen, ist unzulässig und werden kostenpflichtig entfernt.

(13) Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.

(14) Bei der Ein- und Ausfahrt hat der Nutzer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, und zwar eigenverantwortlich auch dann, wenn ihnen Mitarbeiter der PRM mit Hinweisen behilflich sind.

(15) Diese Vereinbarung gilt auch im Verhältnis zu Nutzern, mit denen gesonderte Vereinbarungen bestehen, soweit diese gesonderten Vereinbarungen nicht widersprechende Regelungen enthalten.

(16) Die Flughafen Nürnberg Service GmbH und die ParkRaum-Management PRM GmbH können in der Parkeinrichtung personenbezogene Daten von den Benutzern erheben. Eine Datenerfassung erfolgt im Rahmen der Erforderlichkeit zur Sicherstellung des vertragsgemäßen Betriebes der Parkeinrichtung (siehe „Hinweis zum Datenschutz“). Mit der Einfahrt stimmt der Benutzer der Erhebung, Speicherung und Weiterverarbeitung seiner Daten zu.

§13 Verkehrsbestimmungen auf der Parkfläche

Die auf der Parkfläche angebrachten Verkehrszeichen sind zu beachten. Der Parkflächenbesitzer oder dessen beauftragte Personen üben das Hausrecht aus und deren Anweisung ist Folge zu leisten. Auf der Parkfläche darf nur im Schritttempo gefahren werden. Der Benutzer kann unter den nicht reservierten bzw. vermieteten Parkplätzen einen freien Abstellplatz wählen. Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur innerhalb der markierten, bzw. gekennzeichneten Stellflächen gestattet. Der Nutzer hat dem Personal der PRM und FNSG Folge zu leisten und vorhandene automatische Verkehrsführung, Verkehrs- und Hinweisschilder und gegebene Richtlinien zu beachten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO entsprechend.

§14 Entfernen von Fahrzeugen von der Parkfläche

Wird die Parkplatzbenutzungsordnung nicht eingehalten, können die abgestellten Fahrzeuge durch FNSG oder PRM zu Lasten und Gefahr des Fahrzeughalters kostenpflichtig entfernt werden.

§15 Räum- und Streudienst

Die FNSG verpflichtet sich, die Räum- und Streupflicht der Zu- und Ausfahrt in angemessener Form zu erfüllen. Bei extremer Schnee- und Eisglätte ist diese befugt, diese Parkfläche zu schließen.

§16 Haftung und Versicherungsbedingungen

Die FNSG und die PRM haften nicht für durch Dritte oder sonstige Nutzer verursachte Schäden am eingestellten Fahrzeug.

Die Haftung der FNSG und der PRM ist ferner ausgeschlossen

(a) bei Entwendung des eingestellten Fahrzeuges,

(b) bei Schäden, die durch Nichtbeachtung der Einstellbedingungen und bei Verstößen gegen Verkehrsvorschriften, verursacht werden,

(c) bei Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Streik, Plünderung oder behördliche Verfügung entstehen.

Etwaige Beanstandungen und Ersatzansprüche sind ohne schuldhaftes Verzögern der FNSG oder der PRM - gegebenenfalls vorsorglich - anzuzeigen, anderenfalls sind alle Ansprüche erloschen.

Bei Diebstahl, Feuerschäden und Sachbeschädigungen ist vom Geschädigten unverzüglich bei der zuständigen Polizeidienststelle Anzeige zu erstatten.

Der Nutzer haftet für alle von ihm, seinen Angestellten, Beauftragten oder Begleitpersonen an eingestellten Fahrzeugen, am Gebäude oder dessen Einrichtungsgegenständen verursachten Schäden. Er verpflichtet sich der Flughafen Nürnberg Service GmbH unverzüglich Schadensmeldung zu erstatten.

Mit Abstellung des Fahrzeuges gilt der Abstellplatz als ordnungsgemäß übergeben. Die Benutzung der Parkeinrichtung erfolgt auf eigene Gefahr.

Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz des eingestellten Fahrzeuges oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die reine Raumüberlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand des Vertrages. Die FNSG und die PRM übernehmen keinerlei Obhutspflichten.

§17 Öffnungszeiten

Die Parkfläche ist durchgehend geöffnet.

§18 Schlussbestimmungen

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Mietvertragsverhältnis ist Erlangen oder Nürnberg.

Ist der Nutzer Unternehmer, so wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund der Geschäftssitz der PRM, mithin Erlangen, vereinbart, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

Hinweis zum Datenschutz

(1) In der Parkeinrichtung werden die Kfz-Kennzeichen der in der Parkeinrichtung abgestellten Kfz und ggf. Zeit, Betrag und Methode der Mietpreiszahlungen elektronisch erfasst. Die erhobenen Daten sind zum Betrieb der Parkeinrichtung bzw. zur Erbringung der laut den vor Ort aushängenden Vertrags- und Einstellbedingungen zugesicherten Leistungen notwendig und werden ausschließlich zu diesem Zweck gespeichert und verarbeitet.

(2) Ein Verstoß gegen diese Vertrags- und Einstellbedingungen wird bildlich dokumentiert und führt zur Erhebung der vertraglich festgelegten Gebühr für einen Parkverstoß. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung, werden zusätzlich alle für die Beitreibung der Gebühr und ggf. für die Geltendmachung von Besitz- und Eigentumsrechten, insbesondere von Unterlassungsansprüchen relevanten personenbezogenen Daten des Kfz-Halters vom Kraftfahrt-Bundesamt sowie ggf. des Kfz-Führers vom Kfz-Halter angefordert und ausschließlich zu diesem Zweck gespeichert, verarbeitet und gegebenenfalls auch an Dritte (Rechtsanwälte) weitergegeben. Rechtsgrundlage hierfür ist der abgeschlossene Vertrag bzw. der Schutz der Besitz- und Eigentumsrechte der PRM. Die Verarbeitung dient unter anderem dazu, das berechtigte Interesse der PRM an einem ordnungsgemäßen Betrieb der Parkflächen sicherzustellen. Die Daten werden bis zur vollständigen Zahlung der Gebühr für einen Parkverstoß bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Gerichtsverfahrens bzw. so lange gespeichert, wie ein rechtskräftiger Titel bzw. eine abgegebene Unterlassungserklärung vollstreckt werden kann.

(3) Die Parkanlage kann zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes dauerhaft videoüberwacht werden. Ist dies der Fall, wird an den Einfahrten explizit darauf hingewiesen. Die Aufzeichnungen werden für 7 Tage gespeichert und anschließend automatisiert gelöscht. Im Falle einer erforderlichen Beweissicherung werden diese Daten an Dritte (Rechtsanwälte, Polizei, Gericht) weitergegeben.

(4) Alle erhobenen personenbezogenen Daten werden entsprechend geltendem Datenschutzrecht gespeichert und verarbeitet und nach der Verarbeitung unmittelbar bzw. bei der Nachverfolgung von Verstößen nach Ablauf der jeweils gültigen Aufbewahrungsfristen, gelöscht.

(5) Benutzer haben gegenüber der Flughafen Nürnberg Service GmbH und der ParkRaum-Management PRM GmbH das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung, Löschung, sowie auf Widerspruch gegen die Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten. Eine erteilte Einwilligung zur Datenverarbeitung kann jederzeit widerrufen werden. Jeder Benutzer hat das Recht zur Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. Diesbezügliche Anfragen/Anträge können (mit Ausnahme der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde) bzgl. der

Parkraumbewirtschaftung an die Flughafen Nürnberg Service GmbH, Flughafenstr. 100, 90411 Nürnberg unter +49 911 937 00, datenschutz@airport-nuernberg.de, oder direkt an den Datenschutzbeauftragten der Flughafen Nürnberg Service GmbH (Kontaktdaten unter www.airport-nuernberg.de/datenschutz) gestellt werden.

Parkraumkontrolle an die ParkRaum-Management PRM GmbH, Nägelsbachstraße 25b, 91052 Erlangen unter +49 9131 82603 10, datenschutz@prm-parken.de, oder direkt an den Datenschutzbeauftragten der PRM GmbH (Kontaktdaten unter www.prm-parken.de/datenschutzerklaerung) gestellt werden.

Parkraumbewirtschaftung

Flughafen Nürnberg Service GmbH | Flughafenstr. 100 | 90411 Nürnberg

Dienstleistung Parkraumkontrolle

ParkRaum-Management PRM GmbH | Nägelsbachstraße 25 b | 91052 Erlangen | +49 9131 826003 33 | info@prm-parken.de

Teil III: Allgemeine Bestimmungen

§ 19 Haftung der FNSG

(1) Außer in den Fällen, in denen die Beschreibung des Parktarifs dies ausdrücklich einschließt, ist Bewachung und Verwahrung bei sämtlichen Parkleistungen nicht Leistungsbestandteil. Die FNSG übernimmt daher keine Obhutspflichten an den eingestellten Fahrzeugen und ist auch nicht verpflichtet zu prüfen, ob derjenige, der mit einem Fahrzeug die Parkflächen verlässt, zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt ist.

(2) Die FNSG haftet nur für Schäden, die sie, ihre Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben. Im Übrigen ist eine Haftung der FNSG ausgeschlossen. Insbesondere haftet die FNSG nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, wie etwa im Fall von Beschädigungen oder Diebstahl. Offensichtliche Schäden sind vor Verlassen des Parkplatzes/ der jeweiligen Halte- und Parkfläche beim Parkservice zu melden. Dies gilt nicht, soweit eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder dem Nutzer nicht zuzumuten ist.

§ 20 Geltung der Flughafenbenutzungsordnung

Bei der Nutzung der Parkflächen gelten neben dieser Benutzungsordnung die Bestimmungen der Flughafenbenutzungsordnung, einsehbar unter https://www.airport-nuernberg.de/entgelte. Der Nutzer hat in jedem Fall die Anweisungen des Personals zu befolgen sowie die Beschilderung zu beachten.

§ 21 Verbot der sonstigen und werblichen Nutzung der Halte- und Parkflächen, Parkhäuser und Parkplätzen

(1) Sonstige Nutzungen der Halte- und Parkflächen/ Parkplätze außer zum Parken von Kraftfahrzeugen sind nicht gestattet, es sei denn es wurde ausdrücklich schriftliche Vereinbarung über eine abweichende Nutzung getroffen.

(2) Es ist insbesondere nicht gestattet, werbliche Maßnahmen jedweder Art, die über eine Beschriftung an der Karosserie oder Scheiben des abgestellten Fahrzeuges hinausgehen, auf den Parkplätzen durchzuführen, es sei denn, dass diese ausdrücklich von der FNSG bzw. der Flughafen Nürnberg GmbH schriftlich ggf. gegen Entgelt genehmigt worden sind. Das Abstellen von Fahrzeugen mit Werbeaufbauten ist nicht zulässig.

(3) Des Weiteren ist insbesondere nicht gestattet:

  • die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern, auch nicht in Fahrzeugen;
  • der Konsum von Alkohol und Drogen;
  • das unnötige Laufenlassen von Motoren;
  • das Parken von Fahrzeugen, bei dem Betriebsstoffe auslaufen;
  • das Parken von Fahrzeugen, die nicht amtlich zugelassen sind;
  • der Aufenthalt von Personen auf den Parkplätzen und in den Parkhäusern, sofern er nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Abstellen oder Abholen eines Fahrzeugs steht;
  • die Reparatur oder Wartung von Fahrzeugen (ausgenommen Pannenhilfe);
  • die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl;
  • das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, außer es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden;
  • das Rauchen und die Verwendung von Feuer;
  • das Befahren von Parkplätzen/ Parkhäusern mit Fahrrädern, Mofas, Inlineskates, Skateboards und sonstigen Fahrzeugen oder Geräten sowie deren Abstellung.
  • die Nutzung der Halte- und Parkflächen, Parkhäuser und Parkplätze mit Anhänger,
  • das Betanken von Fahrzeugen, ausgenommen das Laden von E-Fahrzeugen an den vorhandenen Ladesäulen.

§ 22 Verbraucherstreitbeilegung gem. § 36 VSBG

Die Flughafen Nürnberg Service GmbH ist nicht verpflichtet an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen und auch freiwillig nicht dazu bereit.

Parkplatzbenutzungsordnung der PRM GmbH (PRM)

Flughafen Nürnberg Service GmbH (FNSG)

Flughafenstr. 100, 90411 Nürnberg

ParkRaum-Management

Nägelsbachstr. 25b, 91052 Erlangen

Zuletzt aktualisiert 02/2024

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