Drohnen-Nutzung | Regeln und Informationen | Flughafen Nürnberg

Im Interesse aller Beteiligten der Luftfahrt ist es notwendig, alle Bewegungen in der Luft in den Kontrollzonen durch die Flugsicherung zu kontrollieren, um Zwischenfälle mit privaten Drohnen zu verhindern.

Drohnen am Flughafen Nürnberg

Im Umfeld des Flughafens Nürnberg gelten besondere Regelungen für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen. Der gesamte Bereich liegt in einer sogenannten Kontrollzone (CTR), in der Drohnenflüge nur mit Freigabe der Deutschen Flugsicherung (DFS) erlaubt sind.

Begriffsunterscheidung

  • Flugmodelle: Drohnen bei privater Nutzung
  • Unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS): Drohnen bei gewerblicher Nutzung

Wichtige Informationen zum Freigabeverfahren enthält die Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen von Flugplätzen nach § 27d Abs. 1 LuftVG an den internationalen Verkehrsflughäfen mit DFS-Flugplatzkontrolle.

Uebersichtskarte Drohne Airport Nuernberg

Sonderzonen / Drohnenverbotszone

Nach § 21h LuftVO und der EU-Verordnung 2019/947 ist rund um Flughäfen eine Drohnenverbotszone, ein sogenanntes geografisches UAS-Gebiet, eingerichtet. Für den Flughafen Nürnberg umfasst dieses Gebiet:

  • Einen seitlichen Abstand von 1.000 Metern zur Flughafenbegrenzung
  • Eine Verlängerung der Bahnmittellinien um jeweils 5 Kilometer in beide Richtungen
  • Eine vollständige Überlagerung mit der Kontrollzone (CTR) Nürnberg

Für den Flughafen Nürnberg gelten unterschiedliche UAS-Zonen mit jeweils eigenen Betriebsbedingungen. Zone 1 umfasst den besonders sensiblen Bereich rund um den Flughafen. Hier dürfen Drohnen nur mit einer individuellen Flugverkehrskontrollfreigabe durch die Flugsicherung betrieben werden. In den Zonen 2, 3 und 4 können Drohnen unter bestimmten Voraussetzungen auf Grundlage einer allgemeinen Freigabe betrieben werden. In diesen Fällen ist keine individuelle Kenntnisnahme durch den Tower erforderlich. Die genaue Ausdehnung der Zonen sowie die jeweils geltenden Betriebsbedingungen und Gefährdungsstufen sind in den aktuellen Veröffentlichungen der Deutschen Flugsicherung einzusehen.

Genehmigung für Drohnenflüge

Freizeitnutzung

Wer Drohnen privat fliegt, sollte sich einem Modellflugverein anschließen. Diese verfügen meist über eigene Flugplätze und abgestimmte Betriebsabsprachen mit der Flugsicherung.

Gewerbliche oder individuelle Nutzung

Die DFS erteilt:

  • Allgemeine Freigaben für bestimmte Voraussetzungen
  • Individuelle Freigaben für Einzelfälle

Mit dieser Freigabe ist gleichzeitig die Genehmigung nach § 21i LuftVO durch die Landesluftfahrtbehörde abgedeckt.

Weitere Informationen und die genaue Ausdehnung des UAS-Gebiets finden Sie auf der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt unter der Kartenebene „Luftverkehr“.

BVLOS-Flüge (Beyond Visual Line of Sight)

Mit den neuen Regelungen werden BVLOS-Flüge erleichtert. Bei der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs einer Freigabe (RGF) wird nicht mehr zwischen VLOS- und BVLOS-Betrieb unterschieden. Unabhängig von der Betriebsart muss sich das UAS innerhalb des zugewiesenen Bereichs bewegen. Der bemannte Flugverkehr wird von der Flugsicherung grundsätzlich von diesem Bereich freigehalten. Dadurch können BVLOS-Einsätze mit geringeren Auswirkungen auf den regulären Flugbetrieb durchgeführt werden.

Hindernisnahes Fliegen

Für die Zonen 2, 3 und 4 wurde das Konzept des „hindernisnahen Fliegens“ eingeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Drohnen mit allgemeiner Freigabe in unmittelbarer Nähe physisch vorhandener Hindernisse betrieben werden, beispielsweise:

  • Gebäude
  • Türme
  • Sendemasten
  • sonstige bauliche Anlagen

Dies eröffnet zusätzliche Einsatzmöglichkeiten, etwa für:

  • Baufortschrittsdokumentationen
  • Foto- und Filmaufnahmen
  • Inspektions- und Vermessungsaufgaben

Für die Zone 1 im direkten Umfeld des Flughafens gilt diese Regelung nicht.

Folgen bei Verstößen

Ein Flug ohne Genehmigung in der Kontrollzone kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben:

  • Bußgelder
  • Strafrechtliche Verfolgung bei Gefährdung des Luftverkehrs

Eine rechtzeitige Anmeldung schützt vor rechtlichen Folgen und trägt zur Sicherheit im Luftraum bei.

Drohne im Handgepäck – was ist erlaubt?

Die Mitnahme von Drohnen im Handgepäck ist grundsätzlich erlaubt.
Besondere Vorsicht ist bei den Lithium-Polymer-Akkus (LiPo) geboten:

  • Sie gelten als Gefahrgut
  • Sie dürfen nicht im Frachtraum transportiert werden
  • Ersatzakkus müssen separat im Handgepäck mitgeführt werden

Tipp: Droniq App herunterladen

Die Deutsche Flugsicherung hat in Kooperation mit Unifly die App Droniq entwickelt. Auf einer interaktiven Karte können Sie sehen, wo Sie Ihre Drohne in Ihrer Umgebung einsetzen dürfen.

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  • Aufstiegserlaubnis
  • Modellflug
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Betrieb im Luftraum des Airport Nürnberg

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